Nach der aktuellen Gesetzeslage dürfen Fahrzeughersteller und –händler Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen nicht durchführen. Dennoch ist es üblich, dass sogenannte Betriebsfähigkeitsfahrten mit eben solchen Fahrzeugen vorgenommen werden, wie z.B. Tanken oder die Nutzung einer Waschanlage. Hierfür nutzen die Hersteller und Händler dann die roten Händlerkennzeichen.
Dass diese Fahrten nicht von den in § 16 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung festgelegten Fahrtzwecken gedeckt sind, entschied bereits mehrfach die obergerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit. Vielmehr falle unter diesen Paragrafen nur die Nutzung des Fahrzeugs zum Zwecke der Überführung, der Probe- und der Prüfungsfahrt.
Konsequenz der normwidrigen Nutzung der roten Händlerzeichen ist die Entziehung der Kennzeichen durch die Zulassungsbehörde wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers bzw. des Herstellers des Kfz.
Um den Herstellern und Händlern eine Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit der betroffenen Fahrzeuge zu erleichtern und einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand zu vermeiden, will der Bundesrat die Zulassungsverordnung nun ändern. So soll ein neuer Fahrtzweck in den § 16 Abs. 1 FZV aufgenommen werden, nach der die Betriebsfähigkeitsfahrt auch mit roten Händlerkennzeichen durchgeführt werden darf (Drucksache 432/15).
Der Entwurf der Verordnungsänderung wird nun der Bundesregierung zur Beratung zugeleitet.
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