Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Fachanwalt Nils von Bergner
Rechtsanwalt Nils von Bergner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Uetersen und informiert Sie über aktuelle Gerichtsentscheidungen zu den Themen Haftungsquote bei Unfall auf der Autobahn und Sicherung von mitfahrenden Kindern.
VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare
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Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Fachanwalt für Uetersen, Tornesch, Elmshorn
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Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Verkehrsrecht aktuell 1
Zur Haftungsquote beim Unfall auf dem Ausfädelungsstreifen
Auf einer Bundesstraße wollte der beklagte Autofahrer eine Ausfahrt nehmen. Er lenkte sein Fahrzeug nach rechts, um auf den Ausfädelungsstreifen zu kommen. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das sich bereits auf dem Streifen befand und ebenfalls die Ausfahrt nehmen wollte. Beide Autofahrer sahen jedoch die Schuld beim jeweils andere, so dass es zum gerichtlichen Streit kam. Der ausfahrende Fahrer behauptete, dass der von rechts kommende Fahrer bereits auf dem Seitenstreifen der Bundesstraße fuhr, um so schneller auf den Ausfädelungsstreifen fahren zu können. Der vorbeifahrende Fahrer jedoch bemängelte, dass der Beklagte seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei.
Das Amtsgericht Esslingen schloss sich der Sicht des Klägers an und bestimmte die Haftungsquote des Beklagten auf 1/3 (Urteil vom 12.12.2013; Az.: 3 C 1365/13). Der Fahrer habe seine sich aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO ergebende Sorgfaltspflicht verletzt. Er hätte vor Abbiegen auf den Ausfädelungsstreifen nach hinten schauen müssen, um sich zu vergewissern, dass kein anderer Wagen hinter ihm fährt. Es bestehe sogar eine doppelte Rückschaupflicht: zunächst vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen müsse ein Fahrer sich umschauen. Eine zweite Rückschau sei nur dann nicht erforderlich, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sei, so z.B. wenn es keinen Seitenstreifen gibt.
Im entschiedenen Fall sei eine solche Situation jedoch nicht gegeben. Selbst wenn der Kläger auf dem Seitenstrafen gefahren sei, entbinde das den Beklagten nicht von seiner Rückschaupflicht.
Zu Lasten des Klägers gehe allerdings, dass er zu schnell gefahren sei. Denn auf einem Ausfädelungsstreifen dürfe nicht schneller gefahren werden, als auf dem durchgehenden Fahrstreifen. Aufgrund der Unfallschäden könne jedoch mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger schneller als der Beklagte auf der durchgehenden Fahrspur war.
Anwalt Verkehrsrecht Uetersen: Verkehrsrecht aktuell 2
Zur Sicherung von mitfahrenden Kindern
Einem Verkehrsstreifenwagen fiel ein Pkw auf, der mit 15 km/h zu schnell in einer geschlossenen Ortschaft fuhr. Bei einer Kontrolle des Wagens fiel auf, dass ein 4-jähriges, mitfahrendes Mädchen in ihrem Kindersitz nicht angeschnallt war. Der Vater betonte, dass er den Gurt geschlossen habe und das Mädchen ihn selbst geöffnet haben müsse. Da er bereits auf den Verkehr achten müsse, könne er sich nicht noch ständig umdrehen um zu kontrollieren, ob der Gurt noch geschlossen sei.
In der ersten Instanz wurde der Mann wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit nicht vorschriftsmäßiger Sicherung eines Kindes zu einer Geldbuße in Höhe von 40 € verurteilt. Hiergegen legte der Fahrer Rechtsmittel ein.
Das OLG Hamm entschied nun, dass die Gurte dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung nach „während der Fahrt“ ordnungsgemäß angelegt sein müssen. Mit dem Wort „Fahrt“ sei der Gesamtvorgang der Benutzung des Kraftfahrzeugs gemeint (Beschluss vom 05.11.2013; Az.: 5 RBs 153/13).
Jeder Fahrer sei daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die mitfahrenden Kinder während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert sind. Unter Umständen könne der Fahrer sogar dazu verpflichtet sein, eine Route für die Fahrt zu wählen, auf der ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich sind.