Arbeitsrecht: Dienstkleidung und Mindestlohn

April 15, 2014 in Allgemein, Arbeitsrecht

Keine wärmere Dienstkleidung für Polizisten

Ein Berliner Polizist forderte aufgrund der niedrigen Temperaturen im Winter eine wärmere Ausrüstung für den Außendienst. Als sein Arbeitgeber dies verweigerte, erhob der Beamte Klage und forderte zusätzliche Winterstiefel, eine Fleecehose und eine Twinjacke.

dienstkleidung

Doch auch hier scheiterte der Mann, die Richter wiesen seine Klage ab. Begründend führten sie an, dass die vom Land Berlin gestellte Winterausrüstung bereits warm genug sei (Urt. v. 28.02.2014, Az. 2 Sa 19/14). Der sog. „2 zu 1-Rhythmus“ bedinge, dass jeder Polizist bei eine Objektschutz-Einsatz jeweils zwei Stunden draußen im Einsatz ist und sich danach eine Stunde innerhalb des Gebäudes aufhalten dürfe. Für diesen Rhythmus sei die bereitgestellte Kleidung vollkommen ausreichend.

Darüber hinaus habe der Polizist keine Pflicht zum Stillstand, er könne sich also auch bewegen um der Kälte entgegenzuwirken.

Gesetzesentwurf zum Mindestlohn auf den Weg gebracht

Trotz aller ablehnenden Expertenmeinungen und Protesten gegen den Mindestlohn hat das Bundeskabinett dem von Andrea Nahles eingebrachten Gesetzesentwurf zum Mindestlohn zugestimmt. Dem Entwurf steht nun der Weg des parlamentarischen Verfahrens bevor.

mindestlohn

Nach dem vorgeschlagenen Gesetz soll eine bundesweit geltende Lohnuntergrenze von 8,50 € pro Stunde eingeführt werden. Hiervon ausgenommen werden sollen nach langen Diskussionen nun Langzeitarbeitslose für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Neueinstellung und junge Arbeitnehmer bis 18 Jahre, die keine Ausbildung vorweisen können. Diese Regelung soll verhindern, dass junge Menschen sich eher für Arbeit als für eine Ausbildung entscheiden.

Der Mindestlohn soll ab dem 01.01.2015 gezahlt werden; allerdings sind für eine Übergangszeit von zwei Jahren auch tariflich vereinbarte Mindestlöhne möglich, die unter 8,50 € liegen.

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VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare

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