Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2006 teilte die betroffene Klägerin den Sachverhalt über den Tod dem zuständigen Jobcenter mit. Der verstorbene Mann hatte in knapp zwei Jahren Hartz IV-Leistungen in Höhe von fast 12.000 € bezogen. Bei der Antragstellung hatte er jedoch sein Vermögen von ca. 22.000 € nicht mitangegeben. Nach dem Todesfall errechnete das Jobcenter unter Einbeziehung dieses Sondervermögens einen Nachlass von 19.000 €.
Das Jobcenter verlangte daher von den Erben des Verstorbenen die Rückzahlung der gezahlten Hartz IV-Bezüge im Wege der Erbenhaftung. Die Klägern wehrte sich hiergegen mit der Begründung, dass eine solche Erbenhaftung gegen das grundrechtlich verbürgte Erbrecht verstoßen würde.
Sozialgericht: Erbenhaftung bejaht
Das Sozialgericht Berlin teilte die Auffassung der Klägerin nicht (Urteil vom 24. Mai 2011; Az.: S 149 AS 21300/08). Die Rückforderung der gezahlten Summe durch das Jobcenter sei rechtmäßig. Gem. § 35 II SGB II sei die Klägerin sogar gesetzlich verpflichtet, die Beiträge zurückzuerstatten. Ein besonderer Härtefall könne auch nicht bejaht werden, da keine von der Klägerin selbsterworbenen Mittel zurückgefordert würden sondern die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe selbst bestritten werden könne.
Auch ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Es würden keine selbsterworbenen Mittel der Klägerin zurückgefordert. Die Rückforderung sei auch auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Schließlich verbleibe ihr ein Resterbe. Die zugrunde liegende Vorschrift sei schließlich auch verfassungsgemäß. Es sei eine legitime Erwägung des Gesetzgebers, dass sich das dem Hilfebedürftigen belassene Schonvermögen nicht zugunsten der Erben auswirken solle.
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