Im Falle der Trennung muss zunächst keine der Ehegatten die Ehewohnung verlassen, denn die Trennung von Tisch und Bett kann auch innerhalb der Wohnung vollzogen werden, eine räumliche Trennung ist zwar üblich, aber nicht zwingend. Wählen die Eheleute diesen Weg, dann müssen sie faktisch zwei getrennte Haushalte innerhalb der Ehewohnung führen, sie dürfen sich insbesondere nicht mehr gegenseitig bekochen und müssen auch getrennte Schlafzimmer unterhalten. Allerdings ist die räumliche Trennung ein viel stärkeres Indiz dafür, dass die Ehegatten die Trennung auch tatsächlich vollzogen haben. Wird die Trennung später von einem Ehegatten bestritten, dann kann es im Falle der Trennung innerhalb der Ehewohnung ggf. Beweisprobleme geben.
Gerade in problematischen Trennungssituationen ist es jedoch oft gar nicht möglich, dass die Eheleute auch weiterhin unter demselben Dach verbleiben. Können sie dann keine einvernehmliche Lösung finden, muss ggf. ein gerichtlicher Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt werden. Dies gilt für allem bei Fällen von häuslicher Gewalt oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.
Spätestens mit dem Ausspruch der Scheidung werden die Eheleute endgültig getrennte Wege gehen wollen, es muss dann geklärt werden, ob ein Ehegatte die Ehewohnung behalten möchte und wie der andere aus dem Mietvertrag ausscheiden kann.