Sonderkündigungsschutz: Pflegezeit

September 21, 2015 in Arbeitsrecht

Befindet ein Arbeitnehmer sich in der Pflegezeit, muss er also einen nahen Angehörigen besonders pflegen, so genießt er in Bezug auf seinen Arbeitsplatz Sonderkündigungsschutz. Seit Mitte 2008 regelt das Pflegezeitgesetz (PflZG), dass der Arbeitnehmer in besonderen Fällen, in denen seine Hilfe bei der Pflege von Angehörigen erforderlich wird, eine Pflegezeit in Anspruch nehmen kann.

Gem.§ 5 Abs. 1 PflegeZG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem betroffenen Arbeitnehmer von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit nicht kündigen. Hierin besteht der besondere Kündigungsschutz von Arbeitnehmern in Pflegezeit, er ist ordentlich nicht kündbar.

Ist dem Arbeitgeber die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer jedoch nicht zumutbar, so kann er bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung beantragen. Dies kann insbesondere bei groben Pflichtverstößen des Arbeitnehmers in Betracht kommen.

pflegezeit

Der Sonderkündigungsschutz besteht ab der Ankündigung der Pflegezeit. Eine Ankündigung ist dabei jede rechtsverbindliche Inanspruchnahme der Pflegezeit. Insbesondere muss der Zeitraum festgelegt werden, für den die Freistellung vom Arbeitgeber beansprucht wird. Die Pflegezeit muss schriftlich in Anspruch genommen werden.

Es gab lange keine zeitliche Beschränkung, wann die Ankündigung erfolgen muss oder darf. Der Kündigungsschutz konnte also deutlich länger bestehen als die Pflegezeit letztlich selbst dauert, wenn sie früh angekündigt wurde. Um ein rechtsmissbräuchliches Ausnutzen der Pflegezeit zu verhindern, regelte der Gesetzgeber dann neu, dass der Kündigungsschutz maximal 12 Wochen vor Beginn der geplanten Freistellung gilt.

In ganz speziellen Fällen kann es missbräuchlich sein, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG beruft. So insbesondere dann, wenn er eine betriebsbedingten Massenentlassung entgehen will, indem er sich in die Pflegezeit „flüchtet“. Allerdings muss der Arbeitgeber den Missbrauch der Ankündigung der Pflegezeit beweisen, was in der Praxis häufig unmöglich sein wird.

Auch dieser Sonderkündigungsschutz gilt absolut, also für jede Art der Kündigung und für jeden Kündigungsgrund.

Der Kündigungsschutz fällt weg, denn auch die Voraussetzungen der Pflegezeit entfallen.

VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare

Unsere Niederlassungen:

Schenefeld – Hauptsitz

Schenefelder Platz 2 – 22869 Schenefeld

Tel:  040 2000 855 55 Fax: 040 2000 855 77

mail@vonbergner.eu

www.vonbergner.eu

Pinneberg

Elmshorner Straße 84a – 25421 Pinneberg

Tel: 04101 8547 828 Fax: 040 2000 855 77

www.pinneberg.vonbergner.eu

Quickborn

Bahnhofstraße 112 – 25451 Quickborn

Tel:  04106 6392 653 Fax: 040 2000 855 77

www.rechtsanwalt-quickborn.de

Uetersen

Großer Wulfhagen 1 – 25436 Uetersen

Tel:  04122 8437 752 Fax: 040 2000 855 77

www.rechtsanwalt-uetersen.de

Sie haben ein aktuelles arbeitsrechtliches Problem?

KONTAKTIEREN SIE UNS.

Fachanwälte für Uetersen, Tornesch, Elmshorn

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen