Befindet ein Arbeitnehmer sich in der Pflegezeit, muss er also einen nahen Angehörigen besonders pflegen, so genießt er in Bezug auf seinen Arbeitsplatz Sonderkündigungsschutz. Seit Mitte 2008 regelt das Pflegezeitgesetz (PflZG), dass der Arbeitnehmer in besonderen Fällen, in denen seine Hilfe bei der Pflege von Angehörigen erforderlich wird, eine Pflegezeit in Anspruch nehmen kann.
Gem.§ 5 Abs. 1 PflegeZG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem betroffenen Arbeitnehmer von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit nicht kündigen. Hierin besteht der besondere Kündigungsschutz von Arbeitnehmern in Pflegezeit, er ist ordentlich nicht kündbar.
Ist dem Arbeitgeber die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer jedoch nicht zumutbar, so kann er bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung beantragen. Dies kann insbesondere bei groben Pflichtverstößen des Arbeitnehmers in Betracht kommen.
Der Sonderkündigungsschutz besteht ab der Ankündigung der Pflegezeit. Eine Ankündigung ist dabei jede rechtsverbindliche Inanspruchnahme der Pflegezeit. Insbesondere muss der Zeitraum festgelegt werden, für den die Freistellung vom Arbeitgeber beansprucht wird. Die Pflegezeit muss schriftlich in Anspruch genommen werden.
Es gab lange keine zeitliche Beschränkung, wann die Ankündigung erfolgen muss oder darf. Der Kündigungsschutz konnte also deutlich länger bestehen als die Pflegezeit letztlich selbst dauert, wenn sie früh angekündigt wurde. Um ein rechtsmissbräuchliches Ausnutzen der Pflegezeit zu verhindern, regelte der Gesetzgeber dann neu, dass der Kündigungsschutz maximal 12 Wochen vor Beginn der geplanten Freistellung gilt.
In ganz speziellen Fällen kann es missbräuchlich sein, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG beruft. So insbesondere dann, wenn er eine betriebsbedingten Massenentlassung entgehen will, indem er sich in die Pflegezeit „flüchtet“. Allerdings muss der Arbeitgeber den Missbrauch der Ankündigung der Pflegezeit beweisen, was in der Praxis häufig unmöglich sein wird.
Auch dieser Sonderkündigungsschutz gilt absolut, also für jede Art der Kündigung und für jeden Kündigungsgrund.
Der Kündigungsschutz fällt weg, denn auch die Voraussetzungen der Pflegezeit entfallen.
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