Verdienstschaden

verdienstschaden

Was versteht man unter einem Verdienstschaden?

Wer aufgrund des Unfalls nicht in der Lage ist, zur Arbeit zu gehen, kann einen Verdienstschaden erleiden. Bei Angestellten ist dies eher selten der Fall, denn ihnen ist in den ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber sicher. Nur wenn die Verletzung derart gravierend ist, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert, kommen auch Angestellte in den Bereich des Verdienstschadens. Bei Selbständigen sieht das Allerdings ganz anders aus. Diese erleiden in der Regel ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar finanzielle Einbußen.

Wie berechnet sich der Verdienstschaden?

Bei angestellten Arbeitnehmern kommt es erst zum Verdienstschaden, wenn diese nach der Entgeltfortzahlung Krankengeld beziehen. Der Schaden bemisst sich dann aus der Differenz zwischen dem üblichen Nettolohn und dem gezahlten Krankengeld.

Im Vergleich dazu kann sich die Berechnung des Verdienstschadens bei Selbständigen als äußerst kompliziert herausstellen. Die Gerichte verlangen hier in der Regel, dass der Betroffene seine Einkünfte für einen Zeitraum von drei Jahren vor dem Unfallereignis darlegt und nachweist. Dafür sind aussagekräftige Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, notwendig.

Wie kann ich meinen Verdienstschaden durchsetzen?

Bei Selbständigen entsteht bei einem längerfristigen unfallbedingten Ausfall eine wirtschaftliche Existenzgefährdung. Sie sollten sich daher rechtzeitig anwaltlich beraten lassen. Idealerweise sollten kurzfristig angemessene Vorschüsse realisiert werden, damit die unmittelbaren Einbußen verringert werden können. Ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht wird den Geschädigten von Beginn an beraten und seine Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machen.

 

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