Abfindung

Abfindung

Was versteht man unter einer Abfindung?

Unter einer Abfindung versteht man im Arbeitsrecht eine Einmalzahlung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Abgeltung bestimmter Ansprüche zahlt. In aller Regel wird die Abfindung im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt, also beispielsweise im bei einem Aufhebungsvertrag oder zur Erledigung eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Nur in den seltensten Fällen. Eine gesetzliche Grundlage für die Abfindung gibt es im Prinzip nicht. Zwar regelt § 1a KÜSchG einen Abfindungsanspruch, dabei handelt es sich aber um einen Sonderfall, der in der Praxis selten vorkommt. Der Anspruch entsteht nämlich nur, wenn der Arbeitgeber die Abfindungszahlung schon im Kündigungsschreiben auslobt und zwar für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Ansprüche können sich zudem aus Sozialplänen ergeben. Es muss dann eine entsprechende Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat geben und der Arbeitnehmer muss in den konkreten Anwendungsbereich fallen.

Warum zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung?

Wenn grundsätzlich keine Anspruch auf eine Abfindung besteht, stellt sich natürlich die berechtigte Frage, weshalb die allermeisten Kündigungsschutzverfahren dennoch mit einer Abfindungszahlung enden. Hier geht es schlicht um Wirtschaftlichkeit. Der Arbeitgeber trägt immer das Risiko, dass das Arbeitsgericht seine Kündigung am Ende als sozialwidrig einstuft, der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung und der Arbeitgeber muss ggf. über einen Zeitraum von mehreren Monaten Lohn nachzahlen. Um dieses Risiko auszuschließen sind die meisten Arbeitgeber bereit, frühzeitig eine Abfindung zu zahlen und so den „Sack zu zumachen.“ Der Arbeitgeber kauft dem Arbeitnehmer somit praktisch seinen Weiterbeschäftigungsanspruch ab.

Wie hoch ist die Abfindung?

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Die konkrete Höhe der Abfindung ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei auszuhandeln, sofern nicht ein Sozialplan besteht und zwingende Vorgaben macht. Üblich ist, sich an der sogenannten Regelabfindung zu orientieren. Diese beträgt einen Faktor von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung. Diese Vorgabe ist jedoch nicht in Stein gemeißelt. Im Einzelfall kann es immer gute Gründe geben, den Faktor nach unten oder oben anzupassen. Je wackeliger die Kündigung des Arbeitgebers ist, desto eher wird der Arbeitgeber bereit sein, eine höhere Abfindung zu zahlen. Nicht selten kommen daher auch Faktoren von 0,75 oder gar 1,0 in Betracht. Wie hoch die Abfindung am Ende konkret ausfällt, hängt entscheidend von der Verhandlungsstärke der Parteien ab. Besonders hier ist es enorm wichtig, einen erfahrenen Arbeitsrechtler an seiner Seite zu haben.

 

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