Direktionsrecht

direktionsrecht

Was versteht man unter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers?

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 GewO geregelt. Man versteht darunter das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn es um die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses geht. Der Arbeitgeber kann danach insbesondere Fragen zu Lage der Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsinhalt nach billigem Ermessen bestimmen. Das Direktionsrecht betrifft darüber hinaus auch Fragen der Ordnung und des Verhaltens des Arbeitnehmers (Dienstkleidung, Rauchen am Arbeitsplatz etc.). Bei dem Direktionsrecht handelt es sich insoweit um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht

Wie weit geht das Direktionsrecht?

In der Praxis ist es nicht selten schwierig, das Direktionsrecht gegenüber der Vertragsänderung abzugrenzen. Das Direktionsrecht endet jedenfalls dort, wo der Arbeitgeber in Grundpfeiler des Arbeitsverhältnisses eingreifen möchte. Dabei geht es insbesondere um die vertraglich vereinbare wöchentliche Arbeitszeit und die Vergütung, ggf. auch um die vertraglich vereinbarte Tätigkeit und den Arbeitsort. Möchte der Arbeitgeber hier Änderungen herbeiführen und erklärt sich der Arbeitnehmer dazu nicht bereit, dann steht dem Arbeitgeber als Instrumentarium nur die Änderungskündigung zur Verfügung.

Darüber hinaus kann das Direktionsrecht auch durch Bestimmungen des kollektiven Arbeitsrechts (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) eingeschränkt sein, schließlich findet es seine Grenzen dort, wo in unzulässiger Weise in Grundrechte des Arbeitnehmers eingegriffen wird.

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