Der Begriff „einvernehmliche Scheidung“ ist im Gesetz so nicht zu finden. Landläufig versteht man darunter eine Scheidung, bei der sich die Eheleute über alle wesentlichen Punkte einig sind und im Verfahren insoweit kein Streit droht. Solche Scheidungsverfahren werden in der Regel ohne weitere Folgesachen (z.B. Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht, Umgang) durchgeführt und gelten deshalb als schneller und unkomplizierter.
Oft möchten die Eheleute auch nur einen Anwalt nehmen, um Verfahrenskosten zu sparen. Der vertretene Ehegatte lässt seinen Anwalt dann einen Scheidungsantrag stellen, der andere Ehegatte stimmt dem Antrag zu. Allerdings kann der Anwalt immer nur eine Partei vertreten und der „anwaltslose“ Ehegatte kann vor Gericht selbst keine Anträge stellen. Es sollte daher immer gut überlegt sein, ob man die „Ein-Anwalt-Variante“ wirklich wählen möchte.