Nach dem deutschen Scheidungsrecht ist die Zustimmung des Ehegatten keine Scheidungsvoraussetzung. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Ehe als zerrüttet gilt wenn feststeht, dass die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben und auch nicht zu erwarten ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird.
Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag zustimmen, oder mit Hilfe eines eigenen Anwaltes auch einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Lehnt der andere Ehegatte dagegen die Scheidung ab, etwa, weil er die Trennung der Parteien bestreitet oder eine Versöhnung behauptet, dann muss das Gericht Beweis erheben und prüfen, ob die Scheidungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen.