Zu den wesentlichen Folgen einer Ehescheidung gehört, dass sich die Eheleute auch finanziell auseinandersetzen. Dies betrifft einen möglichen Zugewinn und gemeinsame Schulden, insbesondere aber auch gemeinschaftlichen Grundbesitz. Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung dahin gehend, dass geschiedene Eheleute keine gemeinsamen Immobilen mehr besitzen dürfen, in der Praxis wird man eine solche Konstellation aber eher selten erleben.
Die meisten Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Scheidung ist dann ein so genannter Zugewinnausgleich durchzuführen, sofern die Eheleute diesen nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen haben. Im Zugewinnausgleichsverfahren werden gemeinsame Immobilien nur wertmäßig berücksichtigt, es ist also Sache der Eheleute, wie sie mit solchen Liegenschaften verfahren möchten. Möglich ist zunächst, dass sich die Eheleute darauf einigen, dass ein Ehegatte die Immobilie übernimmt und im Grundbuch das alleinige Eigentum daran erhält. Im Gegensatz muss natürlich eine Wertausgleich erfolgen, üblicherweise übernimmt der Grundstücksübernehmer auch bestehende Restverbindlichkeiten. Viel öfter wählen die Parteien indes den Weg des Verkaufes, da die Restbelastungen oft von den Parteien nicht alleine getragen werden können. Verbleibt nach der Veräußerung und unter Abzug etwaiger Restverbindlichkeiten ein Überschuss, dann wird dieser zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Da die Immobilienpreise in den vergangenen Jahren stetig gestiegen sind, verbleibt nicht selten ein nennenswerter Betrag für die Eheleute.
Können die Eheleute jedoch keinen der vorstehenden Wege im Einvernehmen beschreiten, dann bleibt nur die Teilungsversteigerung. Da hiermit häufig finanzielle Verluste einhergehen, ist dies in aller Regel der schlechteste Weg.