Wenn sich die Eheleute trennen, müssen eine Vielzahl von rechtlichen Fragen bedacht werden. Dazu gehört auch, wann man gegenüber dem Finanzamt die Änderung der Steuerklasse anzuzeigen hat. In diesem Zusammenhang gilt grundsätzlich, dass die gemeinsame Veranlagung der Eheleute jedenfalls für das Kalenderjahr der Trennung beibehalten werden kann. Im darauffolgenden Jahr müssen der Wechsel der Steuerklasse und die getrennte Veranlagung dem Finanzamt dann gemeldet werden.
In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen die Ehegatten trotz teilweise jahrelanger Trennung auch weiterhin die gemeinsame Veranlagung beibehalten. Dies kann problematisch werden und zu erheblichen Nachzahlung führen. Grundsätzlich ist es immer empfehlenswert schon frühzeitig einen Steuerberater zu konsultieren. Im Einzelfall kann nämlich auch ein Wechsel der Steuerklasse im Trennungsjahr Vorteile mit sich bringen.