Im deutschen Eherecht gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Die Ehe gilt danach als gescheitert, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. In Ausnahmefällen kann die Ehe jedoch auch eher geschieden werden, nämlich dann, wenn besondere Umstände es einem der Ehegatten unzumutbar machen, an der Ehe festzuhalten. Man spricht dann von einer Härtefallscheidung. Typische Anwendungsfälle sind solche der schweren häuslichen Gewalt, Alkohol- oder Drogenmissbrauch, oder wenn ein Partner den anderen nachhaltig und fortgesetzt betrogen hat.
Der Scheidungsantrag kann nun von einem Rechtsanwalt gestellt werden, die Parteien können das Scheidungsverfahren somit nicht selbst in die Wege leiten. Zeitlich kann der Abtrag auch etwas vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, allerdings sollte man dabei die Gepflogenheiten des zuständigen Familiengerichts beachten, da dort durchaus unterschiedliche mit „verfrühten“ Anträgen umgegangen wird. Meistens werden Zeitspannen von einem bis zwei Monaten akzeptiert.