Fristlose Kündigung

fristlose kündigung

Was ist eine fristlose Kündigung?

Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist in § 626 BGB unter dem Begriff außerordentliche Kündigung geregelt. Das Gesetz stellt auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes ab und verlangt zudem, dass dem kündigenden Vertragsteil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. Die fristlose Kündigung ist damit das „schärfste Schwert“, das den Vertragsparteien im Arbeitsverhältnis zur Verfügung steht.

Wann kann der Arbeitgeber fristlos kündigen?

Wie bereits beschrieben ist die fristlose Kündigung die am meisten einschneidende Maßnahme, die dem Arbeitgeber als Sanktion gegenüber dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Die Folgen sind gravierend, das Arbeitsverhältnis ist sofort beendet, der Arbeitnehmer verliert seinen Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch. Zudem muss der fristlos gekündigte Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er eine dreimonatige Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld kassiert. Aus diesem Grunde sind die Anforderungen von Gesetzgeber und Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung sehr hoch.

In der Regel wird es sich bei einer fristlosen Kündigung um eine verhaltensbedingte Kündigung handeln. Der Arbeitnehmer muss also seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber verletzt haben. Ob ein solcher Verstoß dann für eine fristlose Kündigung reicht, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Im Ergebnis wird es immer auf die Bedeutung und Schwere des Verstoßes ankommen. Während das erstmalige Zuspätkommen ohne vorherige Abmahnung niemals eine fristlose Kündigung rechtfertigen können wird, sieht es bei Verstößen im Vertrauensbereich ganz anders aus. Delikte wie Diebstahl, Körperverletzungen oder Arbeitszeitbetrug wiegen immer schwer und können eine fristlose Kündigung im Einzelfall begründen. Im Endeffekt kommt es immer auf die Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen an. Für den Arbeitnehmer sprechen dabei immer sein fortgeschrittenes Alter, eine lange Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen.

Muss mich der Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung abmahnen?

In der Regel schon. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Voraussetzung für eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung grundsätzlich die vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers wegen eines gleichartigen oder ähnlichen Fehlverhaltens ist. Nur in Ausnahmefällen soll so eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein, insbesondere dann, wenn es um Verstöße im Vertrauensbereich geht, wie Untreue, Unterschlagung oder Betrug. Aber auch tätliche Übergriffe oder schwere Beleidigungen können ausreichend sein. Bei Delikten im Zusammenhang mit Vermögenswerten war die Rechtsprechung früher überaus streng. Seit der Pfandbon-Entscheidung (Emily) sind diese Grundsätze nunmehr aufgeweicht, insbesondere eine lange Betriebszugehörigkeit kann eine fristlose Kündigung ausnahmsweise ausschließen.

Was bedeutet die 2-Wochenfrist?

Gemäß § 626 Absatz 2 muss die fristlose Kündigung binnen zwei Wochen ausgesprochen werden. Erfolgt die Kündigung nicht fristgerecht, ist sie bereits aus diesem Grunde unwirksam. Die 2-Wochenfrist beginnt in dem Moment, in dem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Allerdings kann die Frist auch gehemmt sein, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt noch näher aufklären und zum Beispiel Zeuge anhören möchte.

Wie kann ich mich gegen eine fristlose Kündigung wehren?

Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung als ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Wird diese Frist verpasst, dann gilt die Kündigung als rechtswirksam. Sie sollten daher unverzüglich fachmännische Beratung in Anspruch nehmen, um die Möglichkeiten einer erfolgversprechenden Strategie gegen die Kündigung auszuloten.

Haben Sie Beratungsbedarf zu einer fristlosen Kündigung? Kontaktieren Sie uns.

 

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