Der Kläger war seit knapp 20 Jahren bei der Beklagten als Verkaufsreisender beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen, dass Kaffee vertreibt. Der Kläger nutzte für die Reisen ein von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Auto.
Nach einiger Zeit entschied sich die Beklagte zur Umlackierung der Autos. Das neue Design erweckte bei geschlossener Tür den Eindruck, dass die Tür aufgeschoben sei und dass aus am Boden liegenden Kaffeebohnen Frauenbeine mit halbausgezogenen roten Pumps herausragten.
Der Verkaufsreisende nutzte zunächst dieses neu lackierte Auto auf Anweisung des Arbeitgebers. Als dann am nächsten Tag zusätzlich die bisher grauen Radkappen gegen rote ausgetauscht wurden, weigerte der Kläger sich gegen die weitere Nutzung des Wagens. Der Verkäufer betonte, dass er mit einem solchen „Puffauto“ keine weiteren Geschäfte mehr tätigen wolle.
Auf diese Äußerung hin sprach die Beklagte die fristlose Kündigung in Verbindung mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung aus. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach, wo zunächst im Gütetermin ein Vergleich geschlossen wurde.
Diesen Vergleich widerrief der Kläger wenig später. Nun muss das Arbeitsgericht per Urteil entscheiden, der Termin steht am 14.10.2015 an.
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