Entziehung der Fahrerlaubnis

entziehung der fahrerlaubnis

Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht

§ 69 StGB regelt, unter welchen Voraussetzungen die Strafverfolgungsbehörden dem Täter einer Verkehrsstraftat seine Fahrerlaubnis entziehen. Insbesondere dann, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Gesetz nennt außerdem bestimmte Verkehrsstraftaten, bei denen in der Regel davon auszugehen ist, dass jemand in diesem Sinne ungeeignet ist. Es handelt sich dabei um die Gefährdung des Straßenverkehrs, die Trunkenheit im Verkehr, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sowie den Vollrausch. Hat der Täter also eine dieser Taten begangen, wird ihm in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Es müssten schon besondere Umstände vorliegen, bin denen ausnahmsweise von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wird. Dies kann unter Umständen bei Berufskraftfahrern der Fall sein – jedenfalls im Bereich der sogenannten Unfallflucht.

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist zugleich eine Sperrfrist zu verhängen. Bis diese nicht abgelaufen ist, darf die zuständige Führerscheinbehörde keine neue Fahrerlaubnis an den Täter ausstellen. Diese Sperrfrist beträgt regelmäßig sechs Monate bis fünf Jahre.

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

Die Fahrerlaubnis kann auch durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden, wenn diese den Betroffenen für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hält. Bei den meisten Fällen handelt es sich um Alkohol- oder Drogenmissbrauch. Denkbar sind aber auch krankheitsbedingte Eignungseinschränkungen. Vor der Entziehung soll die Behörde den Betroffenen anhören und gegebenenfalls vorbereitende Maßnahmen treffen. Dabei geht es insbesondere um Maßnhamen wie Drogenscreenings, ärztliche Untersuchungen und die Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis auch vorläufig entziehen. Dazu müssen dringende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Beschuldigten im Rahmen des Hauptverfahrens die Fahrerlaubnis dauerhaft zu entziehen sein wird. Hier geht es vorallem um Prävention, die Öffentlichkeit soll vor potentiell gefährlichen Fahrzeugführern geschützt werden. Der Betroffene kann gegen die vorläufige Entziehung eine sofortige Beschwerde erheben. Die Dauer der vorläufigen Entziehung ist später auf die zu verhängende Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anzurechnen. Dabei darf die Sperrfrist aber drei Monate nicht unterschreiten.

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