Im Bereich der Unfallregulierung spricht man von einer fiktiven Abrechnung, wenn der Geschädigte vom Schädiger den Geldbetrag verlangen kann, der für eine fachgerechte Instandsetzung des Schadens erforderlich wäre. Der Geschädigte hält sich mit dieser Art der Schadensregulierung offen, ob der das Fahrzeug fachmännisch und vollumfänglich reparieren lässt, oder ob er einen günstigeren Reparaturweg wählt, beispielsweise in einer freien Werkstatt.
Voraussetzung für die fiktive Abrechnung ist aber, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt – es muss sich also um einen sogenannten Reparaturfall handeln. Der Geschädigte kann außerdem nur die Nettoreparaturkosten verlangen, da zunächst keine Mehrwertsteuer angefallen ist. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird auch verlangt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug wieder verkehrssicher herrichtet und es mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt. Erfüllt der Geschädigte diese Voraussetzungen nicht, wird der Schaden rückwirkend nach den Regeln für Totalschäden abgerechnet.