Wenn ein Fahrzeug unfallbedingte Beschädigungen erleidet, geht damit ein Makel einher: es kann nur noch als Unfallfahrzeug verkauft werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass allein dadurch ein gewisser Wertverlust eintritt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschädigungen vollumfänglich behoben werden konnten oder nicht. Den dadurch entstandenen Schaden nennt man merkantiler Minderwert.
Die konkrete Berechnung des Minderwertes ist in der Praxis oft schwierig. Wenn ein Sachverständigengutachten erstellt wurde, trifft der Gutachter in aller Regel Feststellungen dazu, ob und in welcher Höhe ein merkantiler Minderwert vorliegt. Wenn kein Sachverständigengutachten vorliegt, wird der Minderwert mit Hilfe einer gängigen Berechnungsformel ermittelt. Die Wertberechnungen können allerdings aufgrund der verschiedenen Berechnungsmethoden erheblich voneinander abweichen. Der Geschädigte wird dazu neigen, die für ihn günstigste Methode anzuwenden – dies nützt allerdings nicht viel, wenn die örtlichen Gericht diese nicht anwenden.
Ob überhaupt ein Minderwert in Betracht kommt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Bei älteren Fahrzeugen mit einer gewissen Lebensdauer und Kilometerleistung soll dies teilweise von vornherein ausscheiden. Aber auch hier ist die Rechtsprechung nicht einheitlich.