Wenn ein Geschädigter sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lässt und währenddessen sein Fahrzeug nicht nutzen kann, kann der vom Versicherer den Nutzungsausfallschaden ersetzt verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte tatsächlich auf sein Fahrzeug verzichtet hat und dem Grunde nach noch einen Nutzungswillen hatte. In der Praxis muss der Geschädigte die Reparatur daher regelmäßig nachweisen, z.B. durch die Vorlage einer Reparaturbestätigung.
Anspruch auf Nutzungsausfall besteht für die Dauer der Reparatur oder für die Zeit der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs. Meist wurde diese Zeit im Sachverständigengutachten festgestellt. Wird die Reparaturdauer im Einzelfall überschritten, sind die Gründe dafür darzulegen, etwa durch die Vorlage eines Reparaturablaufplanes.
Die konkrete Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach dem Fahrzeugtyp. In der Praxis gibt es mehrere Tabellen, anhand derer der entsprechende Ausfallbetrag zu ermitteln ist. Alternativ zur Nutzungsentschädigung kann der Geschädigte auch einen Mietwagen nehmen und die dafür anfallenden Kosten ersetzt verlangen.