Reparaturfall

reparaturfall

Von einem Reparaturfall spricht man im Bereich der Unfallregulierung, wenn der Geschädigte einen Anspruch darauf hat, den durch den Unfall entstandenen Schaden vollumfänglich und fachgerecht instandsetzen zu lassen. Dieser Anspruch steht dem Geschädigten grundsätzlich immer zu – außer es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Der Geschädigte hat dann nur einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs errechnet. Im Einzelfall kann der Wiederbeschaffungsaufwand viel niedriger sein als die Reparaturkosten, für eine sachgerechte Instandsetzung kann dies unter Umständen nicht ausreichen.

Ein Sonderfall ist die sogenannte 130%-Regelung dar. Danach kann der Betroffene sein Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen und die entsprechenden Kosten verlangen, solange diese nicht höher als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Wer für sich die 130%-Regelung in Anspruch nehmen möchte, sollte sich anwaltlichen Rat einholen. Nach der Rechtsprechung müssen dafür nämlich diverse Rahmenbedingungen erfüllt sein.

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