Totalschaden

totalschaden

Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Fälle von Totalschäden – den technischen und den wirtschaftlichen Totalschaden.

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug aufgrund der erlittenen Beschädigungen technisch nicht mehr instand zu setzen ist. In der Praxis ist der wirtschaftliche Totalschaden aber häufiger zu finden. Dieser liegt dann vor, wenn die Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (Zeitwert) des Fahrzeugs übersteigen. Ist dies der Fall, dann geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine fachgerechte Reparatur nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Der Geschädigte hat in solchen Fällen deshalb nur einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. Diese Summe errechnet sich dann aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs.

In der Praxis führt die Rechtsprechung zu wirtschaftlichen Totalschäden häufig zu ungerechten Ergebnissen. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist oft deutlich niedriger, als die eigentlichen Reparaturkosten. In diesen Fällen bekommen die Geschädigten dann nicht ausreichend Geld für eine sachgerechte Reparatur des Fahrzeugs – eine Neuanschaffung des Fahrzeugs ist mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln meist auch nicht möglich.

Ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, sollte in der Praxis unbedingt von einem Kfz-Sachverständigen beurteilt werden. Veranlasst man ein entsprechendes Gutachten nicht und lässt das Fahrzeug umgehend reparieren, trägt man das Risiko, hinterher auf einem Teil der Reparaturkosten sitzen zu bleiben.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen