Zumutbare Sicherheitsvorkehrungen“ bei Straßenbauarbeiten genügen für Haftungsausschluss

August 24, 2015 in Unfall, Verkehrsrecht

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An einem Straßenabschnitt in Nordrhein-Westfalen wurden Mäharbeiten von einem Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau NRW durchgeführt. Während des Mähvorgangs schleuderte das Mähwerk des Traktors ein Holzstück auf die Straße, wobei ein vorbeifahrendes Auto getroffen wurde und ein Schaden in Höhe von 680 € entstand. Der Fahrzeugführer verlangte den Betrag von dem Landesbetrieb ersetzt und begründete seinen vermeintlichen Anspruch damit, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien.

Das OLG Hamm folgte dieser Ansicht jedoch nicht und verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz (Urt. v. 03.07.2015; Az.: 11 U 169/14). Es habe sich bei dem Vorfall um ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 1 StVG gehandelt. Dann gelte, dass derjenige, der die notwendigen Mäharbeiten durchführe, nur die ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen müsse. Es genüge also, dass die Mähgeräte über eingebaute Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die einen entsprechenden Schadenseintritt zumindest unwahrscheinlich machen.

Die Beweisaufnahme im konkreten Fall habe ergeben, dass das von dem Mähgerät ausgehende Schadensrisiko als nur sehr gering einzuschätzen sei. Die Gefahr, dass Gegenstände aus dem Mähkopf herausgeschleudert werden könnten, sei auf seltene Ausnahmefälle reduzierbar. Dass eben dieser Ausnahmefall hier eingetreten ist, sei ein unglücklicher Zufall, für den das Land jedoch nicht haftbar gemacht werden könnte.

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