Bevor ein Arbeitgeber zur Kündigung greift, muss er zuvor den Arbeitnehmer meistens abmahnen. Die Abmahnung ist nämlich ein milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung und ist daher bei verhaltensbedingten Kündigungen besonders wichtig. Die Abmahnung kann eine Vorstufe zu einer späteren Kündigung sein und wird in die Personalakte aufgenommen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer der 15 Jahre lang pünktlich und zuverlässig gewesen ist kommt einige Male spät zur Arbeit. Dem Arbeitgeber ist das zuviel, er kündigt fristlos. Kündigung wirksam?
Die Antwort lautet: Nein! Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, da es im Voraus keine Abmahnungen gegeben hat.
Bedeutung der Abmahnung
Wenn ein Arbeitgeber aufgrund bestimmten Fehlverhaltens seinem Arbeitnehmer kündigen will, muss er nachweisen, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig verbraucht ist. Mit anderen Worten darf die Kündigung bei einer Betrachtung des gesamten Arbeitsverhältnisses nicht unverhältnismäßig sein. Die fristlose Kündigung darf nur das letzte Mittel sein. Der Mitarbeiter muss vor der Kündigung gegebenenfalls mehrmals schriftlich oder mündlich drauf hingewiesen werden, dass das Fehlverhalten nicht zulässig ist. Dabei muss in diesen Abmahnungen genau beschrieben werden, an welchen Tagen, um welche Uhrzeiten sich der Arbeitnehmer welches Fehlverhalten begangen hat. Dem Arbeitnehmer muss aber keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden.
Muss in der Abmahnung die Kündigung angedroht werden?
Der Arbeitgeber muss deutlich in der Abmahnung darauf hinweisen, das bei wiederholtem Fehlverhalten der Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Dem Arbeitnehmer muss in der erhaltenen Abmahnung klar gesagt werden, dass er bei andauerndem Fehlverhalten mit einer Kündigung zu rechnen hat. Nur dann ist die Abmahnung auch eine wirksame Vorstufe zu einer Kündigung.
Gibt es Fälle, in denen der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnungen kündigen darf?
In bestimmten Fällen wie dem strafrechtlich relevanten Betrügen, Bestehlen oder Bedrohen des Arbeitgebers, ist das Kündigen ohne jegliche Abmahnung zulässig. Bei diesen Taten jedem klar, dass kein Vertrauen mehr zwischen den Parteien herrscht. Schwierig ist die Abgrenzung bei niederschwelligerem Verhalten, wie der Beleidigung des Vorgesetzten, schlechter Arbeitsleistung oder Arbeitsverweigerung. Hier sollte ein Rechtsanwalt dazugeholt werden.
Gegenmaßnahmen bei einer Abmahnung
Gegen eine Abmahnung kann man sich mit einer Gegendarstellung wehren. Diese müssen in die Personalakte eingefügt werden. Ausserdem kann gegen eine Abmahnung vor dem Arbeitsgericht geklagt werden.
Empfiehlt es sich, gegen eine Abmahnung zu klagen?
Ja, eine Klage ist meistens ratsam. Die Klage dient der Absicherung gegen eine spätere Kündigung. Die Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte ist wichtig um etwaigen Kündigungen vorzubeugen.
Wann wird eine Abmahnung wirkungslos?
Eine Abmahnung wird wirkungslos, wenn
a) eine Rücknahme durch den Arbeitgeber erfolgt,
b) eine Nichtigerklärung durch ein Urteil erfolgt, oder
c) eine bestimmte Zeitfrist dazu führt, dass die Abmahnung an Wirkung verliert (in der Regel 2 – 3 Jahre).
Kann ich beim Betriebsrat mit Unterstützung rechnen?
Ja, man kann beim Betriebsrat um Unterstützung bitten. Es ist aber vielversprechender sich einen Anwalt zu nehmen, da der Anwalt in der Lage ist, alle rechtlichen Mittel einzusetzen, um für seinen Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Dieser Beitrag ist mit freundlicher Unterstützung des Praktikanten Emirhan Aslan zustande gekommen.