Auswertung von Geschwindigkeitsmessdaten durch private Unternehmen?

Mai 24, 2016 in Allgemein, Verkehrsrecht

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Bei der Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um grundlegende hoheitliche Aufgaben. Es stellt sich die Frage in wieweit der Staat die Auswertung dessen, ob eine Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vorliegt, privaten Unternehmen überlassen. Durch die Überlassung von Blitzer-Rohdaten und durch die nicht näher kontrollierte Aufbereitung und Auswertung durch private Unternehmen könnten hoheitliche Aufgaben unzulässigerweise delegiert worden sein. Dies würde ein generelles Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen, da die so gewonnenen Beweismittel rechtswidrig wären.

Für Mecklenburg-Vorpommern ist die Frage nun vorläufig entschieden. Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Beschluss vom 17.11.2015 – 21 Ss OWi 158 und 161/15) ist die Überlassung der durch Geschwindigkeitsmessungen ermittelten Rohdaten durch die Bußgeldbehörde an ein privates Unternehmen zur Aufbereitung und Auswertung für das weitere Verfahren nicht grundsätzlich unzulässig.

Das Gericht argumentiert mit der Zulässigkeit der Beauftragung von Sachverständigen mit der Auswertung ordnungsgemäß erlangter Beweismittel. Dies sei im Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes möglich und entspricht auch in zahlreichen anderen Verfahrensordnungen vorgesehener und gängiger Praxis. Lediglich beispielhaft verwies das Oberlandesgericht auf die Auswertung von Blutproben zur Bestimmung der Alkoholkonzentration oder zum Nachweis des Konsums illegaler Drogen, auf die Analyse von Gewebeproben zur DNA- Identitätsfeststellung oder auch die Sicherung und Auswertung elektronisch gespeicherter Daten in Fällen sogenannter Cyberkriminalität.

Die Übertragung der Aufbereitung und Auswertung von Blitzerdaten soll immer zulässig sein, wenn deren Tätigkeit den einschlägigen Vorgaben der physikalisch-technischen Bundesanstalt, die auch bezüglich der Auswertung der Daten an das jeweilige Geschwindigkeitsmessverfahren gestellt werden, entspricht und bestimmten Qualitätsanforderungen, auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht, genügt.

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