Dass auch die Häufung mehrerer kleiner Verkehrsverstöße zur Verhängung eines Fahrverbots führen kann, hat die obergerichtliche Rechtsprechung schon mehrfach bestätigt. Dass jedoch bereits fünf Verstöße in drei Jahren genügen, entschied aktuell das OLG Hamm (Beschl. v. 17.09.2015; Az.:1 RBs 138/15). In dem entschiedenen Fall muss der betroffene Autofahrer seinen Führerschein nun für einen Monat abgeben.
Der 29jährige Fahrer beging in etwas weniger als drei Jahren insgesamt fünf einfache Verkehrsverstöße. Er benutzte dabei dreimal sein Handy am Steuer und überschritt zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit um jeweils 22 km/h. Für jeden Verstoß musste der Mann ein Bußgeld zahlen, zuletzt verhängte das zuständige Amtsgericht ein einmonatiges Fahrverbot, gegen das der Betroffene sich gerichtlich zu wehren versuchte.
Ohne Erfolg jedoch, wie sich nun zeigte. Die Richter warfen dem Mann eine „beharrliche Pflichtverletzung“ vor, von der auf eine mangelnde Rechtstreue und eine fehlende Unrechtseinsicht geschlossen werden könne. Entscheidend seien die Anzahl der Verstöße sowie der geringe zeitliche Abstand. Darüber hinaus hätten die begangenen Verstöße auch ein gewisses Gefährdungspotenzial für Dritte, weshalb der Entzug der Fahrerlaubnis angemessen erscheine.
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