Ein Autofahrer überholte auf einer Landstraße ein anderes Auto und erfasste dabei ein entgegenkommendes Krad. Der Kradfahrer kam von der Straße ab, prallte gegen einen Baum und erlitt bei dem Unfall eine beidseitige Rippenserienfraktur sowie eine Lungenquetschung. Er wurde sofort in ein Krankenhaus eingeliefert, sediert und beatmet. Zwei Tage nach der Aufnahme im Krankenhaus zeigte das Beatmungsgerät eine Störung an, woraufhin ein Oberarzt gerufen wurde. Dieser war mit der Situation derart überfordert, dass er grob fahrlässig die falschen Behandlungsmaßnahmen einleitete.
Wegen dieser falschen Behandlung kam es bei dem Kradfahrer zu schweren Hirnschäden, aufgrund derer er aktuell im Wachkoma liegt und keine Aussicht auf Besserung besteht.
Die Klägerin, Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw, erklärte sich zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages bereit. Später erhob sie Klage gegen das Krankenhaus auf teilweise Erstattung des an die Familie des Kradfahrers gezahlten Betrages, da der behandelnde Arzt erst durch seine falsche Behandlung die schweren Folgen verursacht habe.
Das OLG Oldenburg gab der Klägerin nun vollständig Recht (Urteil vom 08.07.2015; Az.: 5 U 28/15). In erster Instanz hatte das LG Oldenburg dem Krankenhaus noch eine Verursachungsquote von 70% auferlegt, das OLG erhöhte den Prozentsatz nun auf volle 100%.
Die von dem Autofahrer zu verantwortenden Verletzungsfolgen, also die Rippenfraktur sowie die Lungenquetschung, seien im Vergleich zu den vom Krankenhaus verursachten Hirnschäden als so gering anzusehen, dass die Haftung des Autofahrers komplett zurücktreten müsse.
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