Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht in Uetersen/Tornesch/Elmshorn
VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und beschäftigen sich täglich mit allen typischen arbeitsrechtlichen Fallkonstellationen wie:
-Kündigung, fristlose Kündigung, Änderungskündigung
-allgemeiner Kündigungsschutz und Sonderkündigungsschutz
-Abfindung, Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag
-Abmahnung und Versetzung
-Teilzeit und Befristung
-Lohn, Gehalt und Überstunden
-Urlaub und Urlaubsabgeltung
-Diskriminierung und Mobbing
-Mutterschutz und Elternzeit
-Zeugnis und Zeugnisberichtigung
Arbeitsrecht: Fachanwälte für Uetersen und Umgebung
VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare betreiben auch Büros in Schenefeld, Quickborn und Pinneberg. Die neue Niederlassung soll vor allem den Einzugsbereich um Uetersen, also auch Tornesch und Elmshorn abdecken. In Elmshorn liegt auch das für den Kreis Pinneberg zuständige Arbeitsgericht.
Arbeitsrecht in Uetersen, Elmshorn und Tornesch
Arbeitsgericht Elmshorn
Kurt-Wagener-Straße 9
25337 Elmshorn
Telefon: + 49 4121 4866-0
Telefax: + 49 4121 84728
Arbeitsrecht aktuell: Betriebsratsmitglied darf Kollegen nicht schlagen
Wer einen Kollegen schlägt, muss damit rechnen, fristlos entlassen zu werden. Dabei ist es egal, ob der Streit auf dem Betriebsgelände oder außerhalb der Firma stattfindet, entschied das Arbeitsgericht Osnabrück.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einem Betriebsratsmitglied und einem seiner Kollegen auf der betrieblichen Weihnachtsfeier, die jedoch außerhalb der Firma veranstaltet wurde, zu einem Streit. Der Arbeitnehmer, der bereits seit 24 Jahren in dem Unternehmen arbeitete und dem Betriebsrat angehörte, schlug dem Kollegen ins Gesicht und wurde daraufhin fristlos entlassen.
Hiergegen wendete er ein, dass er betrunken gewesen sei und die Handgreiflichkeit außerhalb der Arbeitszeit passiert wäre.
Die Richter schlossen sich seiner Ansicht jedoch nicht an; der Arbeitgeber habe eine Fürsorgepflicht, nach der er alle Mitarbeiter von tätlichen Angriffen schützen müsse. Eingeschlossen seien auch betriebliche Veranstaltungen wie eben die Weihnachtsfeier. Deshalb sei die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber nicht zumutbar.
Auch von einer Volltrunkenheit könne nicht ausgegangen werden, da der Mann keinerlei Ausfallerscheinungen an den Tag gelegt habe.