Anwalt Familienrecht Uetersen ■ Scheidung ■ Unterhalt
Sie suchen einen Anwalt für Familienrecht in Uetersen und Umgebung? Wir unterstützen Sie, wenn es um Scheidung und Vermögensauseinandersetzung geht.
VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare
Kanzlei Uetersen
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25436 Uetersen
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Anwalt Familienrecht Uetersen: wie Sie und finden
Sie finden unser Büro zentral in Uetersen. Parkplätze gibt es vor dem Haus und in den angrenzenden Straßen. Auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen Sie das Büro gut. Aufgrund der optimalen Verkehrsanbindung besteht eine gute Erreichbarkeit auch aus den umliegenden Städten wie Elmshorn oder Tornesch.
Anwalt Familienrecht Uetersen: Tipps zu Trennung und Scheidung
Wer sich trennt und ernsthaft an die Scheidung denkt, sollte frühzeitig den Rat eines Spezialisten für Familienrecht in Anspruch nehmen. Häufig werden schon zu Beginn der Trennung wichtige Weichen für das spätere Scheidungsverfahren gestellt. Gerade bei Fragen zu Unterhalt, Ehewohnung und Zugewinnausgleich können Nachteile entstehen, wenn sich die Parteien nicht rechtzeitig über ihre Rechte aufklären lassen. Eine umfassende anwaltliche Erstberatung kann die erforderliche Rechtssicherheit geben und Rechtsnachteile vermeiden. Ein Scheidungsantrag kann ohnehin nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden, ein Scheidungsverfahren ohne Rechtsanwalt gibt es nicht. Den Familienrechtler Ihres Vertrauens sollte Sie daher möglichst frühzeitig aufsuchen.
Anwalt Familienrecht Uetersen: Familienrecht aktuell
Bei der Vaterschaftsanfechtung hat der Schutz der Familie Priorität
Der biologische Vater eines Kindes darf von der Anfechtung der Vaterschaft des rechtlich anerkannten Vaters dann ausgeschlossen werden, wenn der Schutz der bestehenden Familie dies gebietet. So entschied das Bundesverfassungsgericht und verfolgte damit seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 (Beschl. v. 04.12.2013, Az. 1 BvR 1154/10).
Auch das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG könne dem nicht entgegenstehen. Die rechtlich-soziale Familieneinheit müsse geschützt werden, auch wenn dies bedeute, dass der biologische Vater von der Vaterschaftsanfechtung keinen Gebrauch machen dürfe.
Das gelte nach Ansicht der Richter auch dann, wenn der biologische Vater betonte, dass er vor der Geburt des Kindes und in den ersten Monaten danach eine innige sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind ausgebaut habe. In einem solchen Fall stehe ihm allerdings ein Umgangsrecht zu, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ableite.