Grundsätzlich wird bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr vom Gericht angenommen, dass der Verstoß fahrlässig begangen wurde. Bei erheblichen Überschreitungen hingegen wird in der Regel von vorsätzlicher Begehung ausgegangen, wenn die gemessene Geschwindigkeit etwa 40 % über der erlaubten liegt. Die Rechtsprechung variiert dabei zwischen 38 und 50 %.
Auch wird für Vorsätzlichkeit beachtet, ob der Fahrer anhand von Motoren- und sonstigen Fahrzeuggeräuschen, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, erkennen kann, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet.
Ist die Geschwindigkeitsüberschreitung nur gering, etwa bei 30 %, so müssen für die Annahme der Vorsätzlichkeit noch weitere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsverstößen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.
VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare
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