Arbeitsrecht aktuell: Lohnfortzahlung trotz Selbstverletzung
Ein Gabelstaplerfahrer aus Hessen montierte an seinem Fahrzeug eine Plexiglasscheibe als Wind- und Regenschutz. Der Sicherheitsbeauftragte bemängelte jedoch die suboptimale Sicht aus der Fahrerkabine und ordnete den Rückbau an. Daraufhin stritt sich der Gabelstaplerfahrer so heftig mit seinem Vorgesetzten, dass er in Rage auf ein Schild schlug und sich dabei die Hand brach.
Der Arbeitgeber strich dem Mann den Lohn für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit, hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit Erfolg. Selbst wenn ein Arbeitnehmer sich fahrlässig in Rage selbst verletze, müsse der Arbeitgeber dessen Lohn fortzahlen, so die Richter.
Arbeitsrecht Info: Insolvenzgeld
Arbeitnehmer können im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers Insolvenzgeld erhalten, um ihren Lohnausfall auszugleichen. Dadurch kann der insolvenzbedingte Lohnausfall für maximal drei Monate ausgeglichen werden. Grundsätzlich sind davon die drei Monate erfasst, die vor dem „Insolvenzereignis“ liegen, also z.B. die drei Monate vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Grundsätzlich wird das Insolvenzgeld in voller Höhe des Nettogehalts gezahlt. Damit liegt darin ein eindeutiger Vorteil gegenüber dem Arbeitslosengeld. Wird ein bestimmtes Bruttoeinkommen jedoch überschritten, wird allerdings nur ein Teil des Nettogehalts gezahlt. Der entsprechende Antrag auf Insolvenzgeld muss bis spätestens zwei Monate nach dem „Insolvenzereignis“ bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
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