Unfall: Zur Haftung beim Betreten einer Autobahn
Ein Audi musste auf der Autobahn wegen eines Staus vor ihm abbremsen. Dabei fuhr der nachfolgende Pkw, ein Nissan, auf den Audi leicht auf. Beide Fahrzeuge kamen nach dem Unfall auf dem mittleren Fahrstreifen zum Stillstand, wo der Kläger und die anderen Beteiligten aus den Autos ausstiegen, um die Polizei zu rufen und den Schaden zu begutachten. Beide Fahrzeuge waren noch fahrtüchtig.
Als der Kläger sich gerade zwischen dem Audi und dem Nissan befand, kam ein VW fast ungebremst angefahren und fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h auf den Nissan auf. Dabei wurde der Kläger eingequetscht und trug unheilbare Verletzungen davon; seitdem ist er zu 100% schwerbehindert und arbeitsunfähig. Der Mann verklagte den VW-Fahrer auf Schmerzensgeld, dieser bestritt jedoch seine Alleinhaftung, da der Kläger sich verbotenerweise auf der Autobahn aufgehalten habe. Er wollte daher lediglich 50% der Schuld am Unfall anerkennen.
Unfall: Gericht gibt Kläger teilweise Mitschuld
Das entscheidende OLG Karlsruhe gab dem Kläger teilweise Recht (Urteil vom 24.6.2013; Az.: 1 U 136/12). Er habe seinen Schaden zu 20 % selbst zu tragen, da er unerlaubterweise die Autobahn betreten hatte. Ein reiner Blechschaden an seinem Kfz begründe keine Ausnahme vom Verbot, die Autobahn zu betreten.
Dies sei nur ganz ausnahmsweise gestattet, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung.
VON BERGNER – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare
Kanzlei Uetersen
Großer Wulfhagen 1
25436 Uetersen
Tel: 04122 8437 752
Fax: 040 2000 855 77
Mail: mail@vonbergner.eu
Sie haben ein aktuelles Problem bei Unfall, Bußgeldbescheid, Fahrverbot?