Ein Mann sammelte während der Ehe mit seiner Frau edle und wertvolle Weine. Die Frau trank dabei nur ab und zu einen Schluck mit, der Mann interessierte sich hingegen sehr für die verschiedenen Anbauten und kümmerte sich deswegen alleine um den Bestand. Dabei führte er Listen über die verschiedenen gesammelten Flaschen und hatte den einzigen Schlüssel zum Weinkeller.
Als die beiden Partner sich scheiden ließen, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Weinbestands und hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 €.
Das Amtsgericht München entschied jedoch zu Gunsten des Ehemannes, dass die Frau keinen Anspruch auf Aufteilung der Weine habe (Urteil vom 03.12.2010; Az.: 566 F 881/08). Die Flaschen seien keine Haushaltsgegenstände, da sie nicht der gemeinsamen Lebensführung dienten. Haushaltsgegenstände seien nämlich nur solche beweglichen Gegenstände, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten für Haushalt und Zusammenleben bestimmt seien.
Die Pflege des Weinkellers sei jedoch bloßes Hobby des Ehemannes gewesen und habe nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, so dass eine Aufteilung nicht in Frage komme. Der Ehemann sei alleine zuständig gewesen für die Bewirtschaftung des Weinkellers und den Erwerbs des Weines, die Ehefrau habe lediglich selten einen Wein konsumiert.
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