Unfall auf Autobahn: Haltegebot gegen Halteverbot

November 3, 2015 in Allgemein, Unfall, Verkehrsrecht

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Ein LKW-Fahrer verursachte auf der Autobahn einen Unfall, bei dem andere Verkehrsteilnehmer jedoch nicht beteiligt waren und die Haftungslage eindeutig war. Der Fahrer hielt nicht an, sondern fuhr auf einen 14 km entfernten Rastplatz, wo er von der Polizei angetroffen wurde. Gegenüber den Beamten führte er an, dass es ihm zu unsicher gewesen sei, auf dem Seitenstreifen direkt nach dem Unfall anzuhalten. Der nächste Parkplatz sei gesperrt gewesen, weshalb er 14 km hätte fahren müssen um anhalten zu können.

Das LG Gießen verneinte in seinem Beschluss einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf § 142 StGB (Beschluss vom 29.11.2013; Az.: 7 Qs 192/13). Zwar habe der Beschuldigte sich tatbestandsmäßig vom Unfallort entfernt, indem er erst nach 14 km auf einen Rasthof fuhr. Eine Strafbarkeit entfalle dennoch, da die Entfernung berechtigt geschah und ihm eine Wartezeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB deshalb nicht zugemutet werden konnte. Aufgrund einer rechtfertigenden Pflichtenkollision sei er zur Weiterfahrt berechtigt gewesen. Grundsätzlich gelte in einem Fall wie dem vorliegenden nämlich das Halte- und Wartegebot des § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO sowie des § 142 StGB. Im Gegensatz dazu dürfe auf Autobahnen und dem Seitenstreifen nicht gehalten werden nach § 18 Abs. 8 StVO. Die aus diesen Normen entstehenden Pflichten des Haltens und gleichzeitig des Weiterfahrens würden in der Art kollidieren, dass nur im Einzelfall entschieden werden könne, welches der Gebote Vorrang habe.

Im entschiedenen Fall werde das Feststellungsinteresse als Schutzzweck des § 142 StGB durch eine Weiterfahrt nur geringfügig beeinträchtigt, da kein anderer Verkehrsteilnehmer Unfallbeteiligter war. Darüber hinaus war die Haftungslage eindeutig, so dass auch hieraus kein zwingender Haltegrund abgeleitet werden konnte.

Das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO habe deswegen Vorrang gegenüber dem Wegfahrverbot des § 142 StGB.

Der LKW-Fahrer sei seinen Feststellungspflichten aus § 142 Abs. 3 StGB in der Weise nachgekommen, als dass er den Polizisten auf dem Parkplatz gegenüber seine Unfallbeteiligung einräumte.

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