Eine Frau war als Stewardess bei einer Bahngesellschaft angestellt. An einem Arbeitstag beklagte sie sich bei Dienstbeginn über ihr Unwohlsein, meldete sich jedoch nicht förmlich krank. Während der Fahrt mit der Bahn schlief die Arbeitnehmerin in einem Zugabteil ein, woraufhin die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis umgehend kündigte. Sie betonte, dass das Einschlafen als Arbeitsverweigerung zu werten sei und bereits in der Vergangenheit mehrere Abmahnungen wegen Verschlafens des Dienstbeginns gegenüber der betroffenen Arbeitnehmerin ausgesprochen wurden.
Die Stewardess erhob Kündigungsschutzklage und hatte Erfolg vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 19.11.2014; 7 Ca 2114/14).
Die Kündigung sei unwirksam. Die Richter ließen dabei zwar offen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt habe, indem sie eine förmliche Krankmeldung unterließ und im Abteil eingeschlafen sei. Selbst im Falle einer solchen Pflichtverletzung habe es jedoch zunächst einer weiteren Abmahnung bedurft, so das Gericht. Die bereits in der Vergangenheit erteilten Abmahnungen seien nicht einschlägig, da sie einen anderen Lebenssachverhalt beträfen.
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