Eine Frau hatte von einem Autohändler einen 13jährigen Opel Zafira für 5.000 € gekauft. Im Kaufvertrag wurde die Vereinbarung getroffen, dass die „HU neu“ sein solle; dementsprechend wurde am Tag des Vertragsschlusses die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette ausgezeichnet.
Bereits einen Tag später versagte der Motor des Fahrzeugs mehrfach, woraufhin die Käuferin den Wagen untersuchen ließ. Gleichzeitig erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise wegen gravierender Mängel wie unter anderem der Korrosion an den Bremsleitungen zurück.
Der Autohändler bestritt eine arglistige Täuschung seinerseits und betrachtete darüber hinaus den Rücktritt als unwirksam, da die Käuferin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gewährt habe. Die Frau erhob daraufhin Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und zog damit bis vor den BGH, der nun der Klage stattgab (Urteil vom 15.04.2015; Az.: VIII ZR 80/14).
Zwar habe das Berufungsgericht in der vorigen Instanz keine ausreichenden Feststellungen zur arglistigen Täuschung durch den Autohändler getroffen. Die Klage sei jedoch jedenfalls wegen des Rücktritts der Klägerin begründet. Das gekaufte Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, da es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht in einem Zustand befand, in dem eine TÜV-Plakette rechtmäßig hätte erteilt werden können. Insbesondere die massiven erkennbaren Korrosionen an den Bremsleitungen führten dazu, dass das Fahrzeug nicht verkehrstauglich sei.
Eine Nacherfüllung sei gem. § 440 S. 1 Alt. 3 BGB für die Frau unzumutbar, da sie aufgrund der vorliegenden Umstände jegliches Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren habe. Sie müsse sich deshalb nicht auf eine Nachbesserung einlassen, weshalb ein sofortiger Rücktritt ohne Fristsetzung zulässig sei.
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