Zwei Gerichte, zwei Entscheidungen: das trifft momentan auf den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof und den VGH Mannheim bei der Frage zu, ab welchem Promillewert bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt eine medizinisch-psychologische Untersuchung, im Volksmund Idiotentest genannt, durchgeführt werden kann.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof vertrat bisher die Auffassung, dass ein Alkoholwert von unter 1.6 Promille bei einer einmaligen Auffälligkeit noch nicht die Anordnung einer MPU rechtfertige. In solchen Fällen müssten zusätzliche Tatsachen vorliegen, die für die Annahme vom Alkoholmissbrauch sprechen könnten (Beschluss vom 25.10.2010; Az.:11 ZB 08.3166).
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hingegen entschied dieses Jahr, dass bereits die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend die Anordnung einer MPU erfordere, gleichgültig welchen Blutalkoholwert der Fahrer aufgewiesen habe (Beschluss vom 15.01.2014; Az.: 10 S 1748/13).
Der letztgenannten Entscheidung ist zu entnehmen, dass es sich bei der 1,6-Promille-Grenze folglich nicht um einen starren Grenzwert für die Anordnung der MPU handelt. Ob nach einer Trunkenheitsfahrt eine MPU droht, ist somit immer eine Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde.
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