Ein 48jähriger Mann wurde nach einem Besuch auf dem Münchener Oktoberfest von der Polizei auf seinem Fahrrad angehalten, da er sich kaum im Sattel halten konnte. Die Beamten stellten einen Alkoholwert von 1,58 Promille fest. Der Radfahrer wurde aggressiv und beleidigte die Polizisten.
Der Mann wurde daraufhin wegen Beleidigung und der Trunkenheitsfahrt angeklagt. Das AG München entschied nun, dass er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie der Beleidigung von zwei Polizeibeamten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 50 €, also insgesamt zu 2.000 €, zu verurteilen sei (Urteil vom 14.04.2015; Az.: 941 Cs 433 Js 201067/14). Zwar habe der Mann sich knapp unter der Grenze für die absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrradfahrern von 1,6 Promille befunden; allerdings habe er derartige Ausfallerscheinungen gezeigt, dass das Gericht davon überzeugt sei, dass er fahruntüchtig war.
Übrigens: ab 1,6 Promille besteht bei Fahrradfahrern die unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit. Der Führerschein darf jedoch nicht entzogen werden, auch ein Fahrverbot kommt nicht in Betracht. Für diese beiden Strafen ist nämlich das Führen eines Kraftfahrzeuges in fahruntüchtigem Zustand Voraussetzung.
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